12.6.1 Allgemeines

Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg (§ 19a Abs. 5 Satz 1 ErbStG). Hier gilt somit das gleiche wie für die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG.

Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt eine Behaltensfrist von 5 Jahren (§ 19a Abs. 1 Satz 2 ErbStG und R E 19a.3 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011). Die im Gesetz (vgl. § 19a Abs. 3 Satz 2 ErbStG) aufgeführte 7-jährige Frist dürfte hier naturgemäß ohne Belang sein. In diesem Fall wird der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als steuerlich rückwirkendes Ereignis geändert.

Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 bis 5 ErbStG hat für die gewährte Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG keine Bedeutung.[1]

Entfällt der Entlastungsbetrag, so ist der Erwerber so zu besteuern, als sei dieser Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen (R E 19a.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011).

[1] R E 19a.3 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2011.

12.6.2 Festsetzungsfrist (§ 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG)

Nach § 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt § 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 ErbStG entsprechend zur Anwendung (§ 19a Abs. 5 Satz 4 ErbStG). Dies bedeutet, dass die Anzeige schriftlich abzugeben ist. Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. Dabei ist die Anzeige eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung.

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