Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010[1] waren eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse III einzuordnen. Aus diesem Grunde kam auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Tarifbegrenzung bei eingetragenen Lebenspartnern – alte Rechtslage -

Der Eingetragene Lebenspartner S schenkt in 2015 seinem eingetragenen Lebenspartner T einen Betrieb, dessen Verwaltungsvermögen sich auf 34 % beläuft. Der Ertragswert des Betriebs beträgt 5.100.000 EUR.

Lösung

T kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 5.100.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.335.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 765.000 EUR
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln:  
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 765.000 EUR   765.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 615.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 307.500 EUR ./. 307.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR ./. 0 EUR
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag     765.000 EUR
   
Der Entlastungsbetrag berechnet sich (nach obigem Schema) wie folgt:  
a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs  
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 765.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 165.000 EUR
b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers  
Der eingetragene Lebenspartner gehört zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG), daher ist ein Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zugrunde zu legen.
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % 49.500 EUR
c) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers  
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) ./. 18.150 EUR
d) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag 31.350 EUR

Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG beträgt 31.350 EUR. Für T ergibt sich eine endgültige Schenkungsteuer i. H. v. 18.150 EUR (Erbschaftsteuer 49.500 EUR ./. 31.350 EUR).

Durch das Jahressteuergesetz 2010 gehört der eingetragene Lebenspartner nicht mehr zur Steuerklasse III, sondern ist ebenso wie Ehegatten in die Steuerklasse I einzuordnen. Damit kommt die Regelung des § 19a ErbStG nicht mehr zur Anwendung, was aber nicht nachteilig ist, da der eingetragene Lebenspartner von Haus aus den günstigen Steuersatz für die Steuerklasse I erhält (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 19 ErbStG). Die Änderung gilt grundsätzlich für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2010 entsteht (§ 37 Abs. 4 ErbStG).

 
Praxis-Beispiel

Tarifbegrenzung bei eingetragenen Lebenspartnern – Rechtslage ab 14.12.2010

Schenker S wendet seinem eingetragenen Lebenspartner L in 2015 einen Betrieb zu (Verwaltungsvermögen 40 %, gemeiner Wert 4.900.000 EUR).

Lösung

Der eingetragene Lebenspartner L kann für seinen Erwerb sowohl den 85 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) wie auch den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG findet nun keine Anwendung mehr.

Es ergibt sich für L folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen     4.900.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag     ./..4.165.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen     735.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 735.000 EUR   735.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 367.500 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 183.750 EUR ./. 187.750 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     735.000 EUR
Die Schenkungsteuer für L errechnet sich wie folgt:      
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     735.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)     ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt)     235.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)     25.850 EUR
 
Wichtig

Rückwirkende Anwendung

Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass die Änderung auch rückwirkend für Erwerbe Anwendung findet, für die die Steuer nach dem 31.7.2001 entstanden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (§ 37 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

[1] Jahressteuergesetzes 2010 v. 8.12.2010, BGBl 2010 I S. 1768.

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