12.4.1 Allgemeines

Die Berechnung des Entlastungsbetrags ist in § 19a Abs. 4 ErbStG aufgeführt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob nur begünstigtes Vermögen übergeht oder zusätzlich auch nicht begünstigtes Vermögen.

Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten zum Wert des gesamten Vermögensanfalls i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 19 Abs. 3 ErbStG und R 19a.2 Abs. 1 ErbStR 2011).

§ 19a Abs. 3 ErbStG ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] geändert worden. Es wird dort klargestellt, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls auch Letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert wird. Dabei ist der Vermögensanfall maßgebend, soweit er der Besteuerung nach dem Gesetz unterliegt. Hierzu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens wie folgt zu kürzen:

  1. um die Befreiungen nach § 13 ErbStG,
  2. um die Befreiungen nach § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag),
  3. um die Befreiung nach § 13c ErbStG (Verschonungsabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke),
  4. im Erbfall um die Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG),
  5. bei Schenkungen um die abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie Erwerbsnebenkosten (vgl. R E 7.4 ErbStR 2011).
 
Wichtig

Kein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und persönlichen Freibeträgen

Dagegen sind allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (bspw. Beerdigungskosten)[2] oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten einschließlich der Erwerbsnebenkosten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abzuziehen. Das Gleiche gilt für die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG.[3]

[1] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[2] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 19a ErbStG Rz. 10, Stand: April 2016.
[3] R E 19a.2 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2011.

12.4.2 Übergang nur von begünstigtem Vermögen

Ist nur begünstigtes Vermögen vorhanden, ist der Entlastungsbetrag wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG):

  1. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
  2. Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers,
  3. Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I
  4. Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (b) und der Steuerklasse I (c); § 19a Abs. 4 Satz 3 ErbStG.

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist sowohl bei der Ermittlung der tatsächlichen Steuer wie auch bei der Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I zu beachten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Entlastungsbetrags

Der Lebensgefährte LG vererbt seiner Lebensgefährtin LF im Januar 2016 einen Mitunternehmeranteil. Das Verwaltungsvermögen dieser Gesellschaft beträgt 30 %. Der Ertragswert des Mitunternehmeranteils beträgt 4.600.000 EUR. Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG soll hier nicht zur Anwendung kommen.

Lösung

LG kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 4.600.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 3.910.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 690.000 EUR
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln:  
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 690.000 EUR   690.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 540.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 270.000 EUR ./. 270.000 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR ./. 0 EUR
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag   690.000 EUR
 
Der Entlastungsbetrag berechnet sich (nach obigem Schema) wie folgt:
a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 690.000 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 659.700 EUR
b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers  
Die Lebenspartnerin gehört zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG), daher ist ein Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zugrunde zu legen.
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % 197.910 EUR
c) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers  
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklas...

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