Auskunftsansprüche gibt es im Erbprozess in mannigfaltiger Form. Ihre erhebliche Bedeutung für die Praxis entspringt dem Erfordernis eines konkreten Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der korrekten Parteibezeichnung nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 
Hinweis

Eine gegen einen Nachlasspfleger gerichtete Klage ist unzulässig. Richtigerweise muss das Passivrubrum gegen die unbekannten Erben des Erblassers X, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger Y, gerichtet sein und es ist auch zu beantragen, die unbekannten Erben und nicht den Nachlasspfleger zur Auskunft und/oder Zahlung an den Kläger zu verurteilen.[1]

Zielsetzung des Auskunftsanspruchs ist insbesondere die Bezifferung einer Geldforderung oder die konkrete Bezeichnung herauszugebender Gegenstände. Je nach seinem Inhalt und Umfang bestimmen sich die Rechtsfolgen. Grundsätzlich ist die Auskunft als Wissenserklärung geschuldet; allein im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ausnahmsweise ein Anspruch auch auf Wertermittlung. Der Pflichtteilsberechtigte hat bei Auskunftsansprüchen wegen seines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs grundsätzlich keinen Anspruch auf Belegvorlage.[2]

Umstände, die die Testierfähigkeit beeinflussen können, können dagegen niemals Inhalt einer Auskunftsklage sein.

Gemäß § 260 Abs. 1 BGB ist die Auskunft in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu erfüllen, soweit sie über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen geschuldet ist.

Als "Auskunftsschuldner" gilt es zu beachten, dass in der Erteilung einer Auskunft bereits das Anerkenntnis des Leistungsanspruchs dem Grunde nach gesehen werden kann. Bestehen hier Zweifel, sollte die Auskunft den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Auskunft ohne Anerkenntnis des Rechtsgrundes erteilt wird.

 
Wichtig

Wurde der Beklagte bereits zur Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis verurteilt, fehlt dem Kläger für einen auf Erteilung eines privaten Verzeichnisses über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses gerichteten Klageantrag das Rechtsschutzbedürfnis.[3]

[1] Vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss v. 11.6.2019, 8 W 201/19.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.7.2018, I-7 U 9/17; Anschluss OLG München, Urteil v. 23.8.2021, 33 U 325/21.
[3] Vgl. OLG Celle, Urteil v. 17.3.2022, 6 U 67/21.

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