Der rein schuldrechtliche Vermächtnisanspruch aus § 2174 BGB besteht grundsätzlich den Erben gegenüber und ist entweder auf Verschaffung, Beseitigung oder auf Wertersatz gerichtet, wenn der Erblasser eine der dort genannten, beeinträchtigenden Handlungen vornimmt. Er entsteht mit dem Erbfall, soweit der Bedachte sein Vermächtnis nicht ausschlägt (§ 2176 BGB), wofür keine gesetzliche Frist vorgesehen ist (§ 2180 BGB).

 
Hinweis

Der Anspruch unterliegt aber der Verjährung. Für den Vermächtnisanspruch auf Verschaffung eines Gegenstandes oder Rechts läuft ab Kenntnis vom Erbfall bzw. dem Vermächtnis die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB (mit der 30-jährigen Ausschlussfrist des § 199 Abs. 3a BGB). Ist Immobilieneigentum Gegenstand des Vermächtnisses, so gilt nach § 196 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit Vermächtnisnehmer mit Untervermächtnissen zu belasten (vgl. § 2186 BGB). Miterben sind im Außenverhältnis im Zweifel als Gesamtschuldner beschwert und haften sowohl mit dem Nachlass als auch mit ihrem Privatvermögen, soweit sie die Haftung nicht beschränkt haben.

Dies ist für die Haftung von Vermächtnisnehmern umstritten. Während eine Ansicht auch hier stets von einer Gesamtschuld ausgeht, bejaht die herrschende Meinung dies nur für den Fall einer nichtteilbaren Schuld.

Ein Auskunftsanspruch gegenüber den Erben steht dem Vermächtnisnehmer nur ausnahmsweise nach § 242 BGB bzw. § 260 BGB zu.

Liegt eine vertragsmäßig angeordnete Verfügung vor, so findet dieser Anspruch nicht nur auf Sachvermächtnisse, sondern auch auf Geld- und sonstige Gattungsvermächtnisse sowie Verschaffungs- und Vorausvermächtnisse Anwendung. Ist ein Verschaffungs- oder Wertersatzanspruch gegenüber den Erben nicht zu realisieren, hat der Vermächtnisnehmer nach § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beschenkten, soweit die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. Dies entspricht im Wesentlichen dem Anspruch eines Vertragserben nach § 2287 BGB, wobei allerdings im Hinblick auf den Verschaffungs- und Wertersatzanspruch ein erweiterter Schutzbereich des vertragsmäßigen Vermächtnisnehmers besteht.

Der Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB stellt ein einseitiges Schuldverhältnis i. S. d. §§ 241 ff. BGB dar, weshalb grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts zur Anwendung kommen. Die Erfüllung erfolgt mithin grundsätzlich allein durch dinglichen Übertragungsakt, wobei die Form sich jeweils nach dem Inhalt des Vermächtnisses richtet.

Der Vermächtnisanspruch kann auch aufschiebend bedingt ausgestaltet sein, was nach §§ 2179, 160 ff. BGB bereits eine schutzwürdige Rechtsposition darstellt. Daher steht dem Vermächtnisnehmer ab Eintritt des Erbfalls ein Auskunftsanspruch über den Bestand und das Schicksal des ihm zugedachten Gegenstandes zu. Soweit die Bedingung im Eintritt einer Nacherbschaft liegt, ist dieser Anspruch stets gegen den (befreiten) Vorerben zu richten.

Gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehen Erblasserschulden und Pflichtteilsansprüche der Erfüllung des Vermächtnisanspruches vor. Aus diesem Grund kann es auch zu einer Kürzung des Vermächtnisanspruches nach § 2318 BGB kommen.

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