Bei der Klage des wahren Erben gegen den Erbschaftsbesitzer aus dem Erbschaftsanspruch des § 2018 BGB müssen im Klageantrag die herausverlangten Gegenstände einzeln und genau bezeichnet werden, § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies ist erforderlich für die Bestimmung des Umfangs der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft sowie zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 883 ZPO. Umfasst werden jeweils nur die im Urteil benannten Gegenstände. Auch muss der Kläger die tatsächliche Zugehörigkeit sämtlicher Gegenstände zum Nachlass beweisen.

Eine Ergänzung der im Klageantrag bezeichneten Gegenstände kann noch nach Rechtshängigkeit erfolgen, da eine Vervollständigung lediglich eine Klageerweiterung nach § 264 Abs. 2 ZPO und keine Klageänderung darstellt.

 
Praxis-Tipp

Bei der Abfassung der Anträge ist sorgfältig vorzugehen und auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu achten.

Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger eine rechtskräftige Feststellung des Erbrechts nicht mit der Erbschaftsklage erreichen kann, sondern nur durch eine Erbenfeststellungsklage, sollten bei Bedarf beide Klagen gemäß § 260 ZPO im Wege einer Stufenklage miteinander verbunden werden.

Auswirkungen hat dies insbesondere dann, wenn der Kläger weitere Gegenstände herausverlangt, die nicht in der erteilten Auskunft des Beklagten enthalten waren. Es wurde zwar durch die Entscheidung nicht die Zugehörigkeit der Gegenstände zur Erbschaft rechtskräftig festgestellt, aber zumindest das bestehende Erbrecht.

Weitere Ansprüche auf Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände stehen dem Erben auch auf Grundlage seiner Stellung als Gesamtrechtsnachfolger zu, so z. B. aus §§ 985 ff., 861 oder 666, 667 BGB.

Nach § 2287 BGB kann der Erbe schließlich von einem Beschenkten dasjenige herausverlangen, was ihm aufgrund einer bindend gewordenen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament zugewandt wurde.

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