Die Durchführung der Erbauseinandersetzung ist in den §§ 2042 ff. BGB geregelt, die "Nachlass- und Teilungssachen" als Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 342 ff. FamFG.

Das Nachlassgericht ist nach § 342 Abs. 1 FamFG im Bereich der "Nachlasssachen" im Wesentlichen für die besondere amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen, die Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Ermittlung von Erben, die Entgegennahme von Ausschlagungs- und Anfechtungserklärungen nach den §§ 1945, 1955 und 1956 BGB, das Erbscheinsverfahren, die Testamentsvollstreckung sowie die Nachlassverwaltung zuständig.

In § 342 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 FamFG sind die maßgeblichen Nachlasssachen in einer einzigen Vorschrift zusammengefasst, Nr. 9 nennt darüber hinaus die "sonstigen den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben" (z. B. Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen gemäß §§ 2151, 2153, 2154, 2155, 2192, 2193 BGB und die Inventarfrist nach § 1994 BGB). Hierdurch wird deutlich, dass die Aufzählung der Nachlasssachen in § 342 Abs. 1 FamFG nicht als abschließend anzusehen ist.

§ 342 Abs. 2 FamFG normiert die wenigen Teilungssachen, z. B. Auseinandersetzung eines Nachlasses, Gesamtgutes oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft. Insgesamt ist von einer abschließenden Regelung auszugehen.

Das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen ist im FamFG nicht abschließend geregelt, sodass u. a. die Vorschriften des BGB, des BeurkG, der BNotO und des KonsG ergänzend herangezogen werden müssen.

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