Bei den Nachlass- und Teilungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 342 FamFG, wie z. B. Erbscheins- oder Testamentseröffnungsverfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 343 FamFG. Dabei kommt es nicht auf den Wohnsitz des Erblassers, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht ermitteln, ist wiederum das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig mit der Möglichkeit die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht zu verweisen (§ 343 Abs. 3 FamFG).

Ferner eröffnet § 344 Abs. 7 FamFG für die Ausschlagung einer Erbschaft sowie die Anfechtung dieser Erklärung einen zusätzlichen Gerichtsstand bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Funktionell sind Nachlasssachen nach § 3 Nr. 2 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragen.[1] Lediglich im Rahmen des § 16 RpflG verbleibt die Zuständigkeit beim Richter (z. B. nach Abs. 1 Nr. 2 die Ernennung von Testamentsvollstreckern oder nach Abs. 1 Nr. 5 deren Entlassung oder nach Abs. 1 Nr. 6 die Erteilung von Erbscheinen bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung). Der Rechtspfleger hat jedoch nach § 4 Abs. 3 RPflG und nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RPflG (z. B. Erforderlichkeit der Abnahme von Eiden, bei verfassungsrechtlichen Bedenken oder bei möglicher Anwendung ausländischen Rechts, soweit hier nicht ohnehin der Richter nach § 16 Abs. 6 RPflG zuständig ist) die Möglichkeit bzw. sogar die Pflicht, die Sache dem Richter vorzulegen.

[1] Das gilt auch für die Feststellung des Fiskuserbrechts und bei der Fiskuserbschaft neben Erben dritter Ordnung, so OLG Braunschweig, Beschluss v. 17.12.2021, 3 W 48/21.

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