Soweit kein Anwaltsprozess vorliegt, wird ein laufendes Verfahren gemäß § 239 ZPO durch den Tod einer Partei bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers unterbrochen. Rechtsnachfolger sind in der Regel nach § 1922 BGB die Erben oder im Falle einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Miterbe, wenn er im Passivprozess gemäß §§ 2058, 1967 BGB als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB haftet oder in einem Aktivprozess, wenn der Miterbe gemäß § 2039 BGB Leistung an alle verlangt. Ferner können auch Sonderrechtsnachfolger, so z. B. nach der HöfeO oder dem Gesellschaftsrecht, Rechtsnachfolger i. S. d. § 239 ZPO sein.

In diesem Zusammenhang ist für die Erben zu beachten, dass eine PKH-Bewilligung zugunsten des Erblassers mit dessen Tod ex nunc erlischt. Die Erben haften mithin für neu entstehende Gerichts- und Rechtsvertretungskosten und sind bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen gut beraten ab Eintritt in den Prozess eigene PKH-Anträge zu stellen.

Da das Verfahren durch das Versterben einer Partei jedoch nur unterbrochen wird, hat dies keine Auswirkungen auf die bewilligte PKH der kostenarmen Gegenpartei.

Ferner tritt Unterbrechung gemäß § 240 ZPO ein, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung des (Nachlass-)Insolvenzverfahrens einer Partei noch anhängig ist. Mit der Aufnahme dieses Verfahrens u. a. durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 85, 86, 178, 179 f., 189 InsO oder auch mit der Aufhebung des (Nachlass-)Insolvenzverfahrens endet die Unterbrechung des "normalen" Zivilprozesses.

Weiterhin kann es auch im Laufe eines Prozesses zum Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO kommen, insofern die Anordnung nach dem Antrag der Parteien zweckmäßig erscheint. § 251a Abs. 3 ZPO i. V. m. § 251 ZPO sieht vor, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn beide Parteien im Termin säumig sind und weder vertagt noch eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen wird. Nach dem OLG Köln,[1] genügt auch die Säumnis einer Partei im Termin, sofern die anwesende Partei die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. In diesem Fall liegt bei bloßer Antragstellung kein "Verhandeln" im Sinne von § 251a Abs. 1 ZPO vor.

Schließlich kann es auch durch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten nach den Vorschriften der §§ 246 und 248 ff. ZPO zum Stillstand des Prozesses kommen. Allerdings gilt es zu beachten, dass ein solcher Antrag auf Aussetzung des Verfahrens rechtsmissbräulich sein kann, wenn jeglicher prozessualer Sinn fehlt und der Antrag ausschließlich der Verfahrensverzögerung dienen soll.[2]

[1] OLG Köln, Beschluss v. 1.7.1991, 2 W 83/91.
[2] Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 8.3.2007, 19 U 28/06; BFH, Beschluss v. 10.3.2023, X B 123/21; siehe auch zum Verhältnis zwischen Nachlassgericht und Prozessgericht zur Aussetzung nach § 148 ZPO die instruktive Entscheidung des LG Braunschweig, Beschluss v. 21.10.2021, 8 T 500/21 (298).

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