Zwischen der Anregung der Erbscheinseinziehung und dem Ergehen einer abschließenden Entscheidung hierüber kann ein beträchtlicher Zeitraum vergehen. In dieser Zeit kann der Inhaber eines unrichtigen Erbscheins aufgrund des öffentlichen Glaubens, den der Erbschein in sich trägt, ungehindert über den Nachlass verfügen. Einstweiliger Rechtsschutz ist an dieser Stelle somit von erheblicher Bedeutung.

Auf diesem Wege kann das Beschwerdegericht im Einziehungsverfahren gemäß § 49 FamFG zunächst eine "einstweilige Anordnung" erlassen, durch die die Rückgabe des Erbscheins zu den Nachlassakten erreicht werden kann. Tatsächlich jedoch wird der Erbschein erst mit der tatsächlichen Einziehung unwirksam und verliert somit auch erst in diesem Zeitpunkt die Gutglaubenswirkung. Folglich können durch eine einstweilige Anordnung lediglich Rechtsgeschäfte verhindert werden, die die Vorlage des Erbscheins voraussetzen (vgl. u. a. § 35 Abs. 1 GBO). Die Vorschrift des § 49 FamFG ist daher auch analog auf das erstinstanzliche Verfahren vor den Nachlassgerichten anzuwenden.

Zudem steht dem wahren Erben im Zivilverfahren gemäß § 2362 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins zu. Diesen Anspruch kann der wirkliche Erbe auch mittels einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO durchsetzen.

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