Zum Zwecke größerer Präzision der darzustellenden konkreten Erbfolge sollten mögliche Geburtsnamen von Erblasser und Erbe in den Erbschein aufgenommen werden. Ferner ist es geboten Geburts- und Sterbedaten sowie den letzten Wohnsitz und den Sterbeort des Erblassers im Erbschein anzuführen. Die diesbezüglichen Angaben kann das Nachlassgericht regelmäßig ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand der Sterbeurkunde entnehmen. Allerdings darf man nicht aus dem Auge verlieren, dass sich der öffentliche Glaube des Erbscheins nicht auf solche tatsächlichen Angaben erstreckt, die nur dazu dienen den Erblasser und die Erben möglichst genau zu bezeichnen, um Verwechslungen auszuschließen (Geburtsdatum, Geburtsnamen, Wohnort etc.).

Die Person des Erben ist immer anzugeben, somit auch wenn es – etwa aufgrund einer Schenkung oder eines Erbschaftskaufs – zu einer Erbteilsübertragung gekommen ist. Der Erwerber eines Erbteils oder des Nachlasses tritt lediglich in die dingliche Rechtsstellung des Erbteils- oder Nachlassveräußerers ein, erwirbt damit aber nicht die mit der Person des Erben untrennbar verknüpfte, nicht disponible Erbenstellung. Der Erbteilserwerber ist mithin nicht in den Erbschein aufzunehmen, sondern weiterhin der erbteilveräußernde Erbe.

Bekanntlich ist auch der Vorerbe "Erbe auf Zeit". Daher ist bei Eintritt des Vorerbfalls zunächst nur der Vorerbe und nicht etwa der Nacherbe als Erbe in den Erbschein aufzunehmen. Allerdings ist die durch die Vorerbschaft bedingte Beschränkung der Verfügungszuständigkeit des Vorerben durch den so genannten "Nacherbenvermerk" auszuweisen, § 352b FamFG. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig und ist unverzüglich einzuziehen; dem Nacherben ist sodann ein eigener Erbschein zu erteilen.

Ebenso wie der Nacherbenvermerk dient auch der Testamentsvollstreckervermerk nach § 352b FamFG ("Testamentsvollstreckung ist angeordnet") dazu eine vom Erblasser verfügte Verfügungsbeschränkung des Erben auszuweisen. Dabei ist der Testamentsvollstreckervermerk so genau zu fassen, dass die vom Erblasser konkret getroffene Ausgestaltung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers korrekt wiedergegeben wird. Die Person des Testamentsvollstreckers ist dabei nicht zu benennen, da der Testamentsvollstreckervermerk lediglich die Verfügungsbeschränkung des Erben zum Ausdruck bringen, nicht aber den Testamentsvollstrecker legitimieren soll.

 
Hinweis

Im Grundbuch ist die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung des/der Erben unzulässig.[1]

Die Legitimierung ist die Funktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches vom Testamentsvollstrecker gesondert zu beantragen ist. Aus diesem Grunde führt ein Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers auch nicht zur Unrichtigkeit des Erbscheins.

Als Zeugnis über die Verfügungszuständigkeit am Nachlass ist der Erbschein ausschließlich auf die Verfügungsbefugnis zugeschnitten, für die schuldrechtliche Rechtsbeziehungen keinerlei Rolle spielen. Daher sind Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte bzw. -ansprüche, Auflagen oder Teilungsanordnungen auf keinen Fall in den Erbschein aufzunehmen, da sie zwar den Nachlass schmälern mögen, aber für die Verfügungszuständigkeit am Nachlass – im Gegensatz zu den aufzunehmenden Beschränkungen – unerheblich sind.

Grundsätzlich ebenfalls nicht in den Erbschein aufzunehmen ist der Berufungsgrund. Dies kann lediglich dann ausnahmsweise angezeigt sein, um bei Erben, die aus mehrfachem Berufungsgrunde erben, den Umfang ihres Erbrechts zu bezeichnen. Ansonsten ist es zweckmäßig den Berufungsgrund wegzulassen, da sich der öffentliche Glaube des Erbscheins nicht auf ihn bezieht, sodass die Aufnahme lediglich zu vermeidbaren Missverständnissen und verfahrensrechtlichen Problemen führen kann. So würde es beispielsweise die unnötige Aufnahme des Berufungsgrundes in den Erbschein nötig werden lassen, den Erbschein bei Nachweis eines anderen Berufungsgrundes gemäß § 319 ZPO analog zu berichtigten, indem der falsche Berufungsgrund gestrichen wird.

Eigenrechtserbscheine können im Falle der Nachlassspaltung lediglich auf in Deutschland belegenes Vermögen (i. d. R. aber nicht zwingend Immobiliarvermögen) beschränkt sein. Ebenso ist der Fremdrechtserbschein per definitionem auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Derartige rechtlich vorgegebene territoriale Beschränkungen des Erbscheins sind in diesem durch einen territorialen Beschränkungsvermerk dargestellt.

[1] Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.4.2021, 15 W 987/21.

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