Vor Annahme der Erbschaft können gegen den Nachlass gerichtete Ansprüche gegenüber den Erben nicht geltend gemacht werden, § 1958 BGB.

Hierbei ist besonders auf den Vollstreckungsschutz nach § 778 Abs. 1 ZPO zu achten. Wird dieser ignoriert, so kann der Erbe nach § 766 ZPO entweder die Vollstreckungserinnerung geltend machen oder aber nach § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben.

Es ist hier zunächst eine Klagepflegschaft i. S. d. § 1961 BGB einzurichten. Den formlosen Antrag auf Einrichtung einer Klagepflegschaft kann der Gläubiger stellen.

Nach Annahme der Erbschaft sind Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erben sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig. Handelt es sich um einen noch ungeteilten Nachlass, so ist bis zur vollständigen dinglichen Aufteilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich, § 747 ZPO.

Die Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben ist bei Erlangung eines Vorbehaltsurteils hinsichtlich der beschränkten Haftung so lange möglich, bis entsprechende haftungsbeschränkende Maßnahmen, z. B. Nachlassverwaltung, in Kraft sind, vgl. § 781 ZPO.

 
Wichtig

Wegen der möglichen Haftung des Erben mit dem eigenen Vermögen sollten unbedingt haftungsbeschränkende Maßnahmen eingeleitet werden!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge