Leitsatz

Entziehungsbeschluss nur hinsichtlich formeller Beschlussmängel überprüfbar

 

Normenkette

§ 18 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Das Gericht kann einen Beschluss der Gemeinschaft, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 WEG von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird (Entziehung des Wohnungseigentums), nur daraufhin überprüfen, ob formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses vorliegen. Es kann jedoch nicht überprüfen, ob das Veräußerungsverlangen materiell gerechtfertigt ist. Die Prüfung der sachlichen Berechtigung bleibt dem Entziehungsverfahren nach § 51 WEG vorbehalten.
  2. Voraussetzung der Beschlussfassung nach § 18 Abs. 3 WEG als Sonderregelung ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, gerechnet nach Köpfen. Vorliegend bestand auch keine anderslautende Vereinbarung, die bei gewollter Gesetzesabweichung einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte; in der Gemeinschaftsordnung wurde vielmehr bestimmt, dass § 18 Abs. 3 WEG unberührt bleibe.
 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss v. 3.11.2008, 3 W 5/08

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