Leitsatz
Beschlussfassung auf Abmahnung unter Androhung einer Entziehungsklage zulässig und nur auf formelle Mängel gerichtlich überprüfbar
Normenkette
§§ 18, 19, 51 WEG
Kommentar
- Die Eigentümergemeinschaft hat Beschlusskompetenz für eine Abmahnung unter Androhung einer Entziehungsklage.
- Der Abmahnungsbeschluss ist vom Wohnungseigentumsgericht nur auf formelle Mängel zu überprüfen. Erst das Prozessgericht hat über die sachliche Berechtigung einer Abmahnung zu entscheiden, wie dies auch im Entziehungsverfahren gilt. Der Entziehungsbeschluss soll das Entziehungsverfahren in Gang bringen und stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung für die Entziehungsklage dar.
- Eine absolute Mehrheit ist für den Abmahnungsbeschluss nicht erforderlich.
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