Auch das Entziehungsrecht kann verwirkt werden. Das Entziehungsrecht ist verwirkt, wenn es jahrelang nicht geltend gemacht wird und die Entziehungsgründe mittlerweile weggefallen sind. Ob Verwirkung auch dann anzunehmen ist, wenn jahrelang nichts unternommen wurde, die Entziehungsgründe jedoch noch vorliegen, ist abschließend nicht geklärt, dürfte jedoch zu verneinen sein. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Verwirkung des Entziehungsrechts also auch dann anzunehmen, wenn zwar ein entsprechender Eigentümerbeschluss gefasst, dieser jedoch jahrelang nicht durchgeführt wurde. Gleiches gilt, soweit ein Urteil nach § 17 WEG vorliegt, der Wohnungseigentümer also rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt worden ist, das Urteil jedoch jahrelang nicht vollstreckt wurde.

 
Hinweis

Verspätete Geltendmachung

Auch hier sollte im Rahmen der Verwirkung des Entziehungsrechts beachtet werden, dass das sog. "Zeitmoment" – also die jahrelange Nichtgeltendmachung des Rechts – für eine Verwirkung noch nicht ausreicht. Es müssen stets besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, damit auch das Umstandsmoment erfüllt ist.

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