Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtlich unauflösbar. Als Korrektiv muss also ein Mittel gefunden werden, um untragbare Zustände, die von einem Wohnungseigentümer ausgehen, beenden zu können. Als sog. ultima ratio – als letztes und äußerstes Mittel – steht der Gemeinschaft die Entziehung des Wohnungseigentums eines ihrer Mitglieder zur Verfügung. Die Entziehung des Wohnungseigentums verstößt nicht gegen Art. 14 GG.[1] § 17 WEG, der die Entziehung des Wohnungseigentums regelt, ist sogar unabdingbar. Sie kann weder durch eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG noch durch eine Regelung in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Wohl aber können die Entziehungsgründe durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer erweitert werden.

 
Achtung

Bestimmtheitsgrundsatz beachten!

Soweit § 17 WEG weitere Regelungen zur Entziehung des Eigentums zulässt, müssen modifizierende oder erweiternde Vereinbarungen den Bestimmtheitsgrundsatz beachten.[2] Formulierungen wie die folgende, genügen jedenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht: "Als Gründe der Entziehung gelten über § 17 WEG hinaus gröbliche Verletzungen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf Eigentum, Nutzung, Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wie auch des Sondereigentums. Hierzu zählen auch nachbarrechtliche Störungen und schwere persönliche Misshelligkeiten." Hier fehlt es an einer klaren und eindeutigen Angabe über die Reichweite des Entziehungsgrunds, da u. a. nicht ersichtlich ist, wann eine "persönliche Misshelligkeit" vorliegt.

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