Leitsatz

Kein Druck durch ungerechtfertigte Abmahnung

 

Fakten:

Über zehn Jahre lang hatte ein Wohnungseigentümer jeweils die wesentlichen Beschlüsse der Gemeinschaft wie diejenigen über Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und größere Instandsetzungsmaßnahmen angefochten und die jeweiligen Verfahren durch alle Instanzen betrieben. Die Gemeinschaft war demnach mit erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten belastet, darüber hinaus konnten viele Instandsetzungsmaßnahmen erst mit erheblicher Verspätung durchgeführt werden. Es wurde daher beschlossen, den Eigentümer unter Androhung der Eigentumsentziehung abzumahnen. Dieser Beschluss indes war unwirksam, wie das OLG Köln entschied. Der Beschluss ist inhaltlich unzulässig, weil er den Wohnungseigentümer in einem seiner gesetzlichen Rechte, nämlich Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungen anzufechten, beschränken will. Für eine solche Beschränkung der elementarsten Rechte der Wohnungseigentümer fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2004, 16 Wx 7/04

Fazit:

Gegen willkürliche Beschlussanfechtungen ist die Gemeinschaft einigermaßen durch § 47 WEG geschützt: Stellt das Gericht fest, dass ein Anfechtungsantrag tatsächlich willkürlich war, ihm also jede innere Berechtigung fehlte, so ist es nicht gehindert, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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