Die nachfolgenden Ausführungen gelten immer in den Sachverhalten, in denen eine Ausstrahlung gegeben ist bzw. die deutschen Rechtsvorschriften weiter angewendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Beschäftigungsstaat um einen Staat handelt, in dem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit für den Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen wurde oder ob es sich um vertragsloses Ausland handelt.

1.1.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip.

1.1.2 Kostenerstattung des Arbeitgebers

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Besonderheiten bei der Kostenerstattung für den Arbeitgeber gibt es im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit und im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit.

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