Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Diese liegt vor, wenn das entsendende Unternehmen im Entsendestaat nicht nur Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Hierbei ist es ausreichend, wenn
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat hat;
- die Entsendung keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem oder indischem Recht darstellt;
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht;
- das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.
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