Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG stehen in Anspruchskonkurrenz nebeneinander.[1] Im Verhältnis zum AGG ist das EntgTranspG lex specials und vorrangig, soweit es abschließende Regelungen zur Entgeltdiskriminierung trifft.[2]

Neben dem Anspruch auf gleiches Entgelt aus Art. 157 AEUV und § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG kann der benachteiligte Arbeitnehmer darüber hinaus einen Anspruch aus § 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz) geltend machen. Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das EntgTranspG dem AGG insgesamt vorgeht. Denn das EntgTranspG geht dem AGG für entgeltbezogene Benachteiligungen wegen des Geschlechts als lex specialis (nur) dann vor, wenn es eine abschließende Regelung trifft, was aber im Hinblick auf den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens – wie er in § 15 Abs. 1 und 2 AGG vorgesehen ist – nicht gegeben ist.[3]

[1] BeckOK/Roloff, ArbR, 68. Ed. v. 1.6.2023, EntgTranspG, § 7, Rz. 1.
[2] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, EntgTranspG, § 1, Rz. 3.

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