Trifft einen Dritten ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so muss der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen können, weil der Dritte möglicherweise den Schaden des Arbeitgebers (EFZ an den Arbeitnehmer) auszugleichen hat. Insoweit besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Information seines Arbeitgebers in einem solchen Fall. Verhindert der Arbeitnehmer den Forderungsübergang, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Entgeltfortzahlung verweigern.
Geregelt ist der Forderungsübergang in § 6 EFZG und die Folge bei Verhinderung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG.
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