Rz. 259

Die Ltd. muss bestimmte Verzeichnisse und Dokumente in ihren Geschäftsräumen zur Einsicht bereithalten und auf Anfrage bereitstellen. Für Nichtgesellschafter ist die Einsicht in die Gesellschafterliste kostenpflichtig und erfordert ein berechtigtes Interesse (Sec. 116, 117 CA 2006). Die Einsicht in die Register der Ltd. ist für Gesellschafter kostenlos. Grundsätzlich darf man gegen Gebühr auch Kopien anfordern und sich eigene Notizen machen. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Verzeichnisse und Dokumente mit folgenden Einsichtsberechtigten:

 

Rz. 260

Jeder darf die folgenden Verzeichnisse einsehen (Sec. 162, 275, 744 CA 2006):

Anteilseignerverzeichnis (register of members);
Verzeichnis der Inhaber von Schuldverschreibungen (register of debenture holders);
Verzeichnis der Geschäftsführer und Sekretäre (register of directors and secretaries);
Verzeichnis der Anteile eines Geschäftsführers an der Gesellschaft (register of directors’ interest in shares and debentures of the company);
Verzeichnis der Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft (register of charges).
 

Rz. 261

Aus dem Verzeichnis der Anteile eines Geschäftsführers an der Gesellschaft gehen nicht nur registrierte Anteilseigner, sondern auch wirtschaftlich Berechtigte hervor, so dass dieses Verzeichnis insbesondere dann interessiert, wenn Unternehmensübernahmen anstehen.

 

Rz. 262

Das Verzeichnis der Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft, das die Gesellschaft selbst führen muss, kann aufschlussreicher sein als dasjenige, das das Companies House führt, weil die Gesellschaft zusätzlich die den Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft zugrunde liegenden einzelnen Verträge zur Einsicht auslegen muss.

 

Rz. 263

Nur Gesellschafter und Gläubiger dürfen die folgenden Dokumente einsehen (Sec. 720 CA 2006):

die den Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft zugrunde liegenden Verträge;
die für einen Erwerb oder die Rücknahme eigener Anteile aus eigenem Kapital (payment out of capital for the purpose of acquiring own shares by redemption or purchase) erforderliche gesetzliche Erklärung der Geschäftsführer nebst Bericht eines Wirtschaftsprüfers (statutory declaration and auditor’s report relating to payment out of capital).
 

Rz. 264

Nur Gesellschafter dürfen die folgenden Dokumente einsehen (Sec. 188, 228, 358, 702 CA 2006):

Protokollbuch der Gesellschafterversammlungen (minute books relating to general meetings);
Kaufverträge zum Erwerb eigener Anteile (contract for purchase of own shares);
Abschriften der Dienstverträge der Geschäftsführer (directors’ service contracts).
 

Rz. 265

Nur officer dürfen die Jahresabschlussunterlagen einsehen (annual accounts and reports). Officer sind nach einer Legaldefinition grundsätzlich directors, managers und secretaries.

 

Rz. 266

Je nach Rechtsgrundlage für diese Offenlegungspflichten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die Anzeige dieser Vorgänge in der Gazette zu veröffentlichen, z.B. den Erwerb oder die Rücknahme eigener Anteile aus eigenem Kapital.

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