Rz. 458

Zu beachten ist, dass der Begriff des Geschäftsführers (director) im englischen Recht nicht nur für die Organstellung relevant ist. Er dient auch dazu, Personen zu kennzeichnen, die in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Pflichten des Companies Acts einbezogen sind. Die Pflichten treffen daher auch Hintermänner, die nicht selbst zu Geschäftsführern bestellt worden sind (sog. shadow director, Sec. 251 CA 2006). Die bereits beschriebenen gesetzlichen und aus dem Fallrecht entwickelten Loyalitäts- und Treuepflichten gelten hier ebenso wie die Verpflichtung der Gesellschaft, im Jahresabschluss Rechtsgeschäfte mit diesen Personen offenzulegen.

 

Rz. 459

Daneben werden noch sog. Ersatz-Geschäftsführer (alternate directors) unterschieden. Wenn ein Geschäftsführer für längere Zeit an Sitzungen der Geschäftsleitung nicht teilnehmen kann, kann ein Ersatz-Geschäftsführer bestellt werden. Der Ersatz-Geschäftsführer ist dann kein rechtsgeschäftlicher Vertreter des eigentlichen Geschäftsführers. Er ist selbstständig in der Ausführung seiner Tätigkeit, kann also eigenständige Pflichtverstöße begehen und dafür haften. Eine weitere Vertreterbestellung durch den Vertreter ist ausgeschlossen.

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