Rz. 278

Bei der derivative action handelt es sich nicht um eine Klage, die im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern als Parteien des Rechtsstreits ausgetragen wird, sondern um die Frage der Klagebefugnis, wenn ein Gesellschafter gegen einen Dritten klagt. Im Rahmen seiner Klage gegen den Dritten bedarf er einer Zulassung seiner Klage durch das angerufene Gericht zur Fortführung des Rechtsstreits.[47] Der Kläger muss hierfür darlegen, dass

der Gesellschaft ein Anspruch gegen den Dritten zusteht und
die Entscheidung der Gesellschaft, den Anspruch nicht zu verfolgen, rechtswidrig gegenüber dem Minderheitsgesellschafter ist und er deshalb zur Klage befugt ist.
 

Rz. 279

Der Kläger muss für den Nachweis der zweiten Voraussetzung darlegen, dass eine positive Entscheidung der Geschäftsführer oder der Gesellschafterversammlung gegen eine Klage getroffen worden ist. In den häufigen Fällen, in denen gerade die Geschäftsführer als Rechtsverletzer und als Dritte verklagt werden sollen, kann auch dargelegt werden, dass die Gesellschafterversammlung eine treuwidrige Genehmigung des angegriffenen Verhaltens des Geschäftsführers erteilt hat (sog. ratification). Wird keine positive Entscheidung getroffen, kann dargelegt und nachgewiesen werden, dass die Mehrheit eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung hierüber blockiert oder dass die Schädiger, die verklagt werden sollen, die Mehrheit der Stimmrechte kontrollieren und gegen eine Klage der Gesellschaft gestimmt haben.

 

Rz. 280

Zudem muss prozessual eine Streitgenossenschaft zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten[48] hergestellt werden.

[47] R. 19.9. Abs. 3, Civil Procedure Rules 1998.
[48] R. 19.9. Abs. 2, Civil Procedure Rules 1998.

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