Rz. 313

Die Eintragung im Gesellschafterbuch ist für die Stellung als Gesellschafter konstitutiv. Dies ergibt sich unmittelbar aus Sec. 127 CA 2006. Nur die im Gesellschafterbuch eingetragenen Gesellschafter werden als Inhaber der dort für sie verzeichneten Anteile angesehen, und nur das Gesellschafterbuch hat prima facie-Beweiskraft für die Frage, wer Anteilseigner ist. Der Anteilseigner erhält im Normalfall nur ein Anteilszertifikat.

 

Rz. 314

Grundsätzlich kann ein Anteil auch durch mehrere Berechtigte gemeinsam gehalten werden.

 

Rz. 315

Im Hinblick auf das im angelsächsischen Rechtskreis oft anzutreffende Phänomen, dass Anteile von Treuhändern oder Trustees (für hinter dem Trust stehende Berechtigte) gehalten werden, hat die Gesellschaft nur die im Register eingetragene Person als Anteilseigner anzusehen und zwar auch dann, wenn ihr der Hintermann bekannt ist. Dies ist in Table A, Art. 23 ausdrücklich für Trusts festgeschrieben worden.

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