Rz. 455

Neben den Geschäftsführern und deren Vertretungsmacht kennt das englische Recht keine weitere hervorgehobene kaufmännische Vollmacht im Sinne der Prokura. Es kann jedoch sowohl dem Company Secretary als auch Angestellten, die nicht Geschäftsführer sind, eine Vollmacht erteilt werden. Hierfür finden sich in der Mustersatzung in Table A, Art. 5 ausdrückliche Befugnisse für die Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahmen zu delegieren und damit auch Vollmachten zu erteilen. Sie sind auch befugt, eine Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten zu erteilen.

 

Rz. 456

Der Schutz gutgläubiger Dritter ist in diesem Fall jedoch wesentlich schwächer ausgeprägt. In diesem Fall können sich Dritte auf die Bindungswirkung eines Rechtsgeschäfts nur berufen, wenn sie darlegen können, dass eine Vertretungsmacht nach Rechtsscheinsgrundsätzen bestanden hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dargelegt werden kann, dass die Gesellschaft es dem Vertreter ermöglicht hat, sich auch ohne Vertretungsmacht als Vertreter aufzuspielen (sog. holding out, siehe Rdn 117).

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