Rz. 305

Sec. 113 CA 2006 bestimmt, dass die Stellung des Anteilseigners neben dem Erwerb des Anteils bei der Gründung oder durch Übertragung von einem Anteilseigner voraussetzt, dass der Anteilseigner als Mitglied (member) in einem von der Gesellschaft geführten Verzeichnis registriert wird.

 

Rz. 306

Diese gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Gesellschafterbuches gilt immer für die Ltd., da ihre Anteile nicht am Kapitalmarkt gehandelt werden und somit nicht als sog. uncertificated shares in elektronischer Form verbrieft werden können. Stattdessen gibt die Ltd. nur sog. certificated shares aus, d.h., jeder Gesellschafter erhält ein Anteilszertifikat und wird zusätzlich in das Gesellschaftsregister aufgenommen.

 

Rz. 307

Jeder Anteil ist durch die Registrierung im Gesellschafterbuch von Anteilen anderer Anteilseigner oder desselben Anteilseigners an der Kapitalgesellschaft unterscheidbar zu halten, solange nicht alle Anteile einer bestimmten Anteilsklasse aufgezahlt und danach für alle Gesellschaftszwecke, wie z.B. für die Gewinnbeteiligung und die Beteiligung am Liquidationserlös oder für die Stimmrechte, gleichbehandelt werden.

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