Rz. 577

Die Besteuerung der Dividenden ist komplex. Hierunter fallen Bar- und Sachdividenden, die nach den zivilrechtlichen Regelungen für ordentliche Gewinnausschüttungen ausgeschüttet werden. Das englische Recht behandelt die Körperschaftsteuer im Grundsatz als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters und beinhaltet ein partielles Anrechnungssytem.

 

Rz. 578

Für Ausschüttungen von britischen Kapitalgesellschaften an natürliche Personen gelten je nach Höhe des gesamten Einkommens eigene Steuersätze, wobei eine Freibetrag i.H.v. gegenwärtig 2.000 £ gewährt wird:

der "Basis-Ausschüttungssteuersatz" (Dividend Ordinary Rate) von gegenwärtig 7,5 % für Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer bis 50.270 £ für 2021/2022;
der "Erhöhte-Ausschüttungssteuersatz" (Dividend Upper Rate) von gegenwärtig 40 % für Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer bis 150.000 £ für 2021/2022;
der Höchststeuersatz für Dividendeneinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer über 150.000 £ für 2021/2022.
 

Rz. 579

CTA 2010 hat für Ausschüttungen an englische Körperschaften (von ausländischen und englischen Gesellschaften) ab dem 1.7.2009 ein Schachtelprivileg (vgl. Rdn 564) eingeführt. Die Regelungen sind komplex, da das Privileg von der Größe der empfangenden englischen Gesellschaft und der Art der Ausschüttung abhängig ist. Aus diesem Grunde werden die Regelungen zu CFC-companies (englische Hinzurechnungsbesteuerung) an dieser Stelle nicht dargestellt, da für sie ein schmaler Anwendungsbereich verbleibt und diese gegenwärtig Gegenstand eines gesetzlichen Änderungsverfahrens sind. Das Schachtelprivileg soll zudem auf Fälle der steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr (capital distributions) ausgeweitet werden, die als Veräußerungsgewinne behandelt werden.

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