Haben sich die Wohnungseigentümer dazu entschieden, Temperaturen abzusenken oder Wärme oder Warmwasser nicht mehr ganztägig zur Verfügung zu stellen, wird dies in der Regel ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, nicht verhindern können.

Selbst dann, wenn er gegen einen derartigen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist nicht sicher, dass die Anfechtungsklage Erfolg hat. Zwar dürfte bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschluss ordnungsmäßig ist, auch abzuwägen sein, ob es in der Wohnungseigentumsanlage Wohnungseigentümer gibt, die ihr Sondereigentum vermieten. Deren Interessen sind aber nicht vorrangig, sondern nur ein Abwägungsmoment.

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