Eine Besonderheit gilt es allerdings bei den Betriebskostenvorauszahlungen zu beachten. Denn § 560 Abs. 4 BGB ist auf Geschäftsräume nicht anwendbar.[1] Für Geschäftsräume bestehen keine gesetzlichen Regelungen über eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen. Das hat zur Folge, dass bei Fehlen einer natürlich möglichen vertraglichen Regelung[2] eine einseitige Anpassung der Vorauszahlungen grundsätzlich nicht möglich ist.[3]
In extremen Fällen könnten die Grundsätze des Fortfalls der Geschäftsgrundlage eingreifen[4], wenn sich die tatsächlichen Kosten von den Vorauszahlungen unvorhergesehen so weit entfernt haben, dass dem Vermieter die Vorfinanzierung nicht mehr zumutbar ist.[5]
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