Eine Besonderheit gilt es allerdings bei den Betriebskostenvorauszahlungen zu beachten. Denn § 560 Abs. 4 BGB ist auf Geschäftsräume nicht anwendbar.[1] Für Geschäftsräume bestehen keine gesetzlichen Regelungen über eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen. Das hat zur Folge, dass bei Fehlen einer natürlich möglichen vertraglichen Regelung[2] eine einseitige Anpassung der Vorauszahlungen grundsätzlich nicht möglich ist.[3]

In extremen Fällen könnten die Grundsätze des Fortfalls der Geschäftsgrundlage eingreifen[4], wenn sich die tatsächlichen Kosten von den Vorauszahlungen unvorhergesehen so weit entfernt haben, dass dem Vermieter die Vorfinanzierung nicht mehr zumutbar ist.[5]

[1] BGH, Urteil v. 5.2.2014, XII ZR 65/13, Rn. 24; PWW/Elzer BGB § 560 Rn. 36; MüKoBGB/Zehelein BGB § 560 Rn. 28.
[2] BGH, Urteil v. 5.2.2014, XII ZR 65/13, Rn. 26.
[3] Guhling/Günter/Both BGB § 560 Rn. 5.
[4] S.. a. Lehmann-Richter, WuM 2022, S. 633, 637.
[5] PWW/Elzer BGB § 560 Rn. 36; Guhling/Günter/Both BGB § 560 Rn. 6.

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