Dem Vermieter oder dem Mieter sind einseitige Vertragsanpassungen von Gesetzes wegen nicht erlaubt. § 535 BGB lässt diese nicht zu. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Mietvertragsparteien ein Bestimmungsrecht des Vermieters i. S. v. § 315 BGB vereinbart haben.

Die bekannt gewordenen Ankündigungen von Vermietern, in Objekten die Heizungsleistung zwischen 23.00 und 6.00 Uhr auf 17°C abzusenken, entsprechen diesen Vorgaben nicht. Sie mögen daher sinnvoll sein. Es ist aber vorstellbar, dass die Gerichte diesen Eingriff in den Mietvertrag nicht erlauben. Anders wäre es, wenn der Vermieter nichts ändert, sondern beschreibt, was aktuell gilt (dazu unter Abschn. 1.3.1).

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