Jeder Erdgaslieferant ist gegenüber den meisten von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern im Zeitraum vom 1.3.2023 bis zum 31.12.2023 für jeden Monat, in dem er diese Letztverbraucher beliefert, verpflichtet, einen nach § 8 EWPBG ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Für Letztverbraucher, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 EWPBG ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.

Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann gem. § 5 Abs. 2 EWPBG die Berücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar oder Februar 2023 nach § 3 Abs. 1 EWPBG dadurch erfolgen, dass der Erdgaslieferant

  • die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat Januar oder Februar 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG verrechnet,
  • einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 EWPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG ausgleicht,
  • die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
  • dem Letztverbraucher eine von diesem für den Monat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 EWPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG ausgleicht,
  • einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 EWPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG ausgleicht oder
  • eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG verrechnet.

Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den § 40 bis § 40c EnWG auszugleichen.

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