Maßnahme wann
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG) im Rahmen der Abrechnung
Anpassung bereits erhöhter Vorauszahlungen (§ 12a Abs. 2 StromPBG) grundsätzlich unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG
Informationen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG) unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG

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