Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen.[1]

Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.[2]

[1] § 12a Abs. 1 Satz 1 StromPBG.
[2] § 12a Abs. 1 Satz 2 StromPBG.

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