§ 2 EnSimiMaV verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Was zu prüfen und zu optimieren ist, bestimmen detailliert die Absätze 2 und 3. Die Heizungsprüfung ist nach Absatz 4 von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt nach Absatz 5 in bestimmten Gebäuden. Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen 2 Jahre vor dem 1.10.2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotenzial festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist nach Absatz 3 teilweise schriftlich festzuhalten. Sofern die Prüfung einen bestimmten Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung bis zum 15.9.2024 durchzuführen.

 
Hinweis

Aufgaben der Verwaltung

Die Verwaltung muss die Prüfung und eine ggf. gebotene Optimierung so veranlassen und organisieren, dass Arbeiten bis zum 15.9.2024 abgeschlossen sind. Für die Maßnahmen besteht nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG eine Vertretungsmacht. Ob die Wohnungseigentümer eingeschaltet werden müssen, bemisst sich an § 27 WEG. Selbst wenn die Verwaltung allein handeln darf, sollte sie zeitnah die Wohnungseigentümer einbinden.

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