1.5.1 Überblick

§ 9 Abs. 1 EnSikuMaV erlegt zunächst Gaslieferanten und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, die Pflicht auf, bis zum 30.9.2022 Informationen zur Heizperiode (1. Oktober bis 31. März) zur Verfügung zu stellen, nämlich

  1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes in der Heizperiode 2021/2022.
  2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes für die Heizperiode 2022/2023, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Heizperiode.
  3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes in kWh und Euro (unter Heranziehung aktueller Preise) bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1°C.

Aber auch die Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten sind nach § 9 Abs. 2 EnSikuMaV verpflichtet, den Nutzern die in § 9 Abs. 1 EnSikuMaV genannten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn die Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas zur Warmwasserbereitung oder zu Heizzwecken beliefert werden. Diese Pflicht war bis zum 31.10.2022 umzusetzen. Zusätzlich sind für die jeweilige Wohneinheit des Nutzers spezifische Informationen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 EnSikuMaV mitzuteilen. Jeder Eigentümer eines Wohngebäudes musste nach § 9 Abs. 3 EnSikuMaV den Nutzern außerdem bis zum 31.10.2022 bestimmte Kontaktinformationen und Internetadressen zur Verfügung stellen.

 
Hinweis

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Pflichten nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 EnSikuMaV muss nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen – und damit die Verwaltung. Die Verwaltung muss außerdem darauf achten, dass der Energielieferant seine Pflichten nach § 9 Abs. 1 EnSikuMaV erfüllt. Der Energielieferant und/oder ein Messdienstunternehmen kann helfen, die Pflichten nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 EnSikuMaV zu erfüllen. Die Messdienstunternehmen müssten wegen § 6a Abs. 2, Abs. 3 HeizkostenV über die Informationen verfügen. § 9 Abs. 3 EnSikuMaV könnte für einen Wohnungseigentümer als Eigentümer eines Wohnungseigentums gegenüber seinem Nutzer entsprechend gelten.

1.5.2 Kosten

1.5.2.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Fallen Kosten an, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese tragen. Sie sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren oder beschließen.

 
Hinweis

Dritter/Contractor

Hat sich ein Dritter/Contractor vertraglich zum Betrieb der Heizungsanlage verpflichtet, muss dieser auch die mit den Maßnahmen der §§ 2 und 3 EnSimiMaV verbundenen Kosten tragen.[1]

[1] Sittner/Sander, AnwZert MietR 1/2023 Anm. 2.

1.5.2.2 Vermietende Wohnungseigentümer

Fraglich ist, ob ein vermietender Wohnungseigentümer die Informationskosten auf seinen Mieter umlegen kann. Erste Stellungnahmen bejahen das. Sie sehen die Kosten als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) BetrKV.[1] Ich selbst meine hingegen, es komme – allein – auf § 7 Abs. 2 HeizkostenV an.[2] Die Kosten der Informationen nach § 9 Abs. 1 EnSikuMaV wären dann nicht umlagefähig.

[1] So Sittner/Sander, AnwZert MietR 1/2023 Anm. 2; Brückner, GE 2022, S. 1194 (1195).
[2] Schmid/Elzer, Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 6347.

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