Zum Nachweis des Abschlusses einer Kollektivvereinbarung oder Selbsterklärung war das jeweilige Dokument der Prüfbehörde[1] grundsätzlich bis zum 31.7.2023 vorzulegen. Erfolgte die Vorlage nicht oder verspätet, beträgt der maximale Entlastungsbeitrag automatisch höchstens 2 Mio. EUR. Sind bereits höhere Entlastungen geflossen, werden diese bis auf 2 Mio. EUR zurückgefordert.

Hinweis: Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2023 nicht beanstandet.[2]

Nach dem Gesetzeswortlaut ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Unternehmens mit Vorlegen von Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags einzureichen gewesen. Laut der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei aber nicht um eine echte Voraussetzung für die Entlastungen.[3]

[1] Dies ist aconium GmbH und PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vgl. Prüfbehörde Energiepreisbremsen (pwc.de).
[2] Vgl. auch Hinweiskasten unter Ziff. 6, online: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=16 (Stand: 25.3.2024).
[3] BT-Drucks. 20/4683, S. 93 bzw. BT-Drucks. 20/4685, S. 111.

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