Für Baumaßnahmen, insbesondere solche einer energetischen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, existieren mannigfaltige Förderprogramme. Vom Verwalter wird man hier nicht verlangen können, dass er die für die konkrete Maßnahme infrage kommende günstigste Fördermöglichkeit selbst ermittelt. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen Haftungsrisiken kaum zumutbar sein. In der Rechtsprechung ist im Übrigen umstritten, ob eine Fördermittelberatung durch den Verwalter nicht sogar einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstellt. Dieser Auffassung ist jedenfalls das AG Oberhausen[1], anderer Auffassung ist das LG Mönchengladbach.[2] Mit Blick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG dürfte der Verwalter zweifellos nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, wenn er über Fördermöglichkeiten aufklärt.

Wegen des existierenden "Fördermittel-Dschungels" sollte der Verwalter aber ohnehin keine Fördermittelberatung leisten, da hier unkalkulierbare Haftungsrisiken drohen. Der Verwalter sollte vielmehr auf eine Beschlussfassung, gerichtet auf eine Fördermittelberatung durch sachverständige Dritte hinwirken.

[1] AG Oberhausen, Urteil v. 7.5.2013, 34 C 79/12, ZWE 2013 S. 463.
[2] LG Mönchengladbach, Beschluss v. 29.9.2006, 5 T 51/06, ZMR 2007 S. 402.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge