Leitsatz

Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff. WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung.

 

Fakten:

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung bezweckt, allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Vor allem soll verhindert werden, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt. Wohnungsverwalter haben daher keinen Anspruch auf Maklerprovision. Der BGH hat nunmehr die bisher herrschende Meinung bestätigt, wonach WEG-Verwalter nicht als derartige Wohnungsverwalter anzusehen sind und durchaus Anspruch auf Provision im Hinblick auf eine Wohnungsvermittlung haben. Denn die dem WEG-Verwalter zukommende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erstreckt sich allein auf das Grundstück sowie auf die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.03.2003, III ZR 299/02

Fazit:

Mit dieser Entscheidung schafft der BGH endlich Klarheit in dieser für die Makler- und Verwalterpraxis so wichtigen Rechtsfrage. Zwar war bereits die bisher herrschende Meinung der Auffassung, dem WEG-Verwalter könne ein Provisionsanspruch nicht verwehrt werden, einzelne Landgerichte und vor allem Amtsgerichte hatten aber immer noch gegen das Provisionsinteresse des WEG-Verwalters entschieden.

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