Auf das Ruhebedürfnis der anderen Wohnungseigentümer ist stets Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, die die anderen übermäßig beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Diese Grundsätze gelten sowohl im Rahmen der Nutzung des Sondereigentums wie im Rahmen der Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Von Kindern ausgehender Lärm ist großzügiger zu dulden als Lärm, der von Erwachsenen ausgeht. Kinder dürfen nicht nur innerhalb der Wohnung spielen, hierbei muss vielmehr auch das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden. Ebenso können gegen die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder entsteht, keine Einwände erhoben werden.[1]

Was für die Nutzung der Wohnung gilt, ist auch für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen zu beachten. Einschränkungen gibt es hierbei für den Nutzungszweck der jeweiligen Einrichtungen und Flächen. Das Spielen – auch mit Freunden – auf gemeinschaftlichen Flächen gehört zu einer sozialtypischen Nutzung, sodass die hiervon ausgehende Unruhe durch die Mitbewohner geduldet werden muss, was auch für etwaigen von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm gilt.[2]

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