(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben, |
2. |
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder |
3. |
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet. |
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
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