Leitsatz

Der Kläger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht in Anspruch. Seine Mutter erhielt von dem Kläger in der Zeit von 1.9.1998 bis zum 31.7.2000 insgesamt an ergänzender Sozialhilfe 22.435,57 DM. Diesen Betrag begehrte der Kläger von dem Beklagten.

Die am 2.6.1921 geborene Mutter des Beklagten lebte seit September 1998 in einem Altenheim. Auf ihren Antrag vom 27.7.1998 hin bewilligte der Kläger ihr mit Bescheid vom 24.3.1999 rückwirkend ab dem 1.9.1998 für die Unterbringungskosten in dem Altenheim ergänzende Sozialhilfe. In dem Gutachten vom 30.11.1998 kam der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beklagten i.S.d. SGB XII nicht bestehe.

Der Beklagte war in der Zeit von 1997 bis 1998 selbständig tätig. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie aus einer Versorgungsrente. Auf dem durch die Mutter ihm zugewandte Hausgrundstück errichtete er ein Mehrfamilien-Wohnhaus, aus dem er Mieteinkünfte erzielte.

Von dem Gesamtbetrag der ergänzend geleisteten Sozialhilfe hat der Kläger ggü. dem Beklagten zunächst lediglich einen Teilbetrag von 17.339,26 DM im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten und der Überleitung ins streitige Verfahren hat der Kläger sodann eine Klageerweiterung hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 5.096,31 DM vorgenommen, der dem vermeintlichen Schenkungsanspruch aufgrund Schenkung entsprach.

Auf Antrag des Beklagten erging am 20.8.2002 ein Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Einspruch eingelegt und begründet.

Das erstinstanzliche Gericht hat am 29.7.2008 das Versäumnisurteil vom 20.8.2002 aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten, mit der er in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage weiterverfolgte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG beabsichtigte, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und sah für das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg.

Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten folge aus den §§ 1601 ff., insbesondere 1610, 1613 BGB. Die entsprechende Überleitungsvorschrift zugunsten des Klägers aufgrund Erbringung ergänzender Sozialhilfe sei § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG a.F. (gültig bis Ende 2001).

Unproblematisch sei der Umfang der durch den Kläger zugunsten der Mutter des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen. Die vom Kläger eingereichte Aufstellung weise detailliert auf, welche Leistungen von September 1998 bis einschließlich Juli 2008 geflossen seien.

Der Bedarf der Mutter werde aus den Kosten ihrer Unterbringung im Heim zzgl. eines Taschengeldes bestimmt.

Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimme sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen gemäß § 1610 Abs. 2 BGB und werde der gesamte Lebensbedarf insoweit umfasst. Beim Elternunterhalt sei eine konkrete Bedarfsbestimmung angezeigt. Hier bestimme sich daher der Bedarf des Elternteils nach seiner eigenständigen originären Lebensstellung.

Der Bedarf der im Heim lebenden Mutter des Beklagten bestimme sich im Grundsatz nach den Kosten, die durch die Heimunterbringung veranlasst seien. Ebenso stehe ihr ein Taschengeld zu, über dessen Höhe kein Streit bestehe.

Voraussetzung sei jedoch, dass eine Heimunterbringung überhaupt notwendig sei. Den Unterhaltsberechtigten treffe die Obliegenheit, eine Belastung des Unterhaltspflichtigen soweit wie möglich zu vermeiden. In Fällen der Altersheimunterbringung sei daher stets zu prüfen, ob diese notwendig und erforderlich sei. Dies sei nur dann zu bejahen, wenn dem Unterhaltsbedürftigen eine Selbstversorgung in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich sei. Von der Notwendigkeit einer Heimunterbringung sei in aller Regel dann auszugehen, wenn der Elternteil in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sei und ihm Pflegegeld gezahlt werde. Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beklagten in der Zeit von 1998 bis 2000 sei bislang nicht dargetan. Die indizielle Wirkung der Nichtgewährung von Pflegegeld als Indiz dafür, dass eine Heimunterbringung nicht erforderlich sei, habe der Kläger allerdings widerlegt. Trotz Nichtzahlung von Pflegegeld sei gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass auch ein unterhalb der Pflegestufe I gegebener Bedarf für die Heimunterbringung bestehe.

Könnten sich die Eltern in der eigenen Wohnung aufgrund entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar versorgen und stehe insoweit ein ambulanter Pflegedienst nicht ausreichend zur Verfügung, könne sich die Heimunterbringung ohne Zubilligung einer Pflegestufe als notwendig darstellen (Viefhues, a.a.O., Rz. 207).

Unter Berücksichtigung der durch das AG durchgeführten Beweisaufnahme stand nach Überzeugung des OLG fest, dass eine zumutbare Eigenversorgung der Mutter in der eigenen Wohnung nicht mehr gewährleiste...

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