Einkommens- und Vermögensverhältnisse können sich verbessern oder verschlechtern. Treten derartige Veränderungen ein, nachdem der Elternunterhalt berechnet und festgelegt wurde, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dies dem Sozialamt mitgeteilt werden muss.

5.4.1 Das gilt bei Verschlechterungen

Verschlechtern sich die Verhältnisse des Kindes, liegt es auf der Hand, dass dieses dem Sozialamt im eigenen Interesse mitgeteilt und nachgewiesen werden sollte, damit ggf. eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen erreicht werden kann. Dies sollte auch möglichst frühzeitig geschehen, damit Überzahlungen, die immer nur sehr schwierig zurückverlangt werden können, von Anfang an vermieden werden.

Wenn der Unterhalt in der Vergangenheit durch das Familiengericht festgesetzt oder in sonstiger Weise tituliert wurde (z. B. durch einen gerichtlichen Vergleich), ist ein gerichtliches Abänderungsverfahren gemäß §§ 238, 239 FamFG notwendig, wenn keine außergerichtliche Einigung über die Herabsetzung des Unterhaltes erreicht werden kann. Zuständig ist dann erneut das Familiengericht.

Soweit der Unterhalt zuletzt nicht gerichtlich, sondern einvernehmlich mit dem Sozialamt geklärt wurde, kann der Unterhalt entsprechend angepasst werden. Ein gerichtliches Abänderungsverfahren ist dann nicht notwendig. Es sollte jedoch in jedem Fall zuvor Kontakt mit dem Sozialamt aufgenommen und die Veränderungen dort bekannt gegeben werden.

5.4.2 Das gilt bei Verbesserungen

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, inwieweit dem Sozialamt Verbesserungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse anzuzeigen sind. In Betracht kommen hier Einkommenssteigerungen, der Wegfall von Verbindlichkeiten oder aber auch Vermögenszuwächse, wie z. B. in Form von Erbschaften oder Lottogewinnen. Vom Grundsatz her kann hierzu gesagt werden, dass generell keine Verpflichtung besteht, das Sozialamt ungefragt über Einkommensverbesserungen oder Vermögenserwerbe zu informieren. Schließlich besteht für das Sozialamt – wie für jeden Unterhaltsberechtigten – die Möglichkeit, pauschal alle 2 Jahre eine erneute Auskunft von dem unterhaltspflichtigen Kind zu verlangen, um die Unterhaltshöhe überprüfen zu können (§ 1605 Absatz 2 BGB). Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen wird generell eine Obliegenheit zur ungefragten Information nur dann angenommen, wenn aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur ein reduzierter Unterhalt geschuldet wurde, die Leistungsfähigkeit später aber wieder bestand. Allerdings muss zusätzlich das Verschweigen der zwischenzeitlich wieder eingetretenen Leistungsfähigkeit evident unredlich erscheinen.[1] Eine verschärfte Verpflichtung zur ungefragten Information besteht aber, wenn sich die Verbesserungen bereits ergeben, während die Verhandlungen mit dem Sozialamt über die Höhe des Elternunterhaltes oder gar das gerichtliche Unterhaltsverfahren noch laufen. In diesen Situationen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass eine Verpflichtung dahingehend besteht, die andere Seite ungefragt über Verbesserungen zu informieren.[2]

[1] BGH, FamRZ 1988, 270.

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