Dem Auskunftsverlangen des Sozialamtes kann in aller Regel nicht viel entgegen gesetzt werden, wenn das Sozialamt hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 EUR hat. Es bringt in den meisten Fällen nichts ein, sich mit dem Sozialamt über die Auskunftsverpflichtung zu streiten. Zwar sind die Schreiben der Sozialämter, mit welchen die Auskünfte eingefordert werden, erfahrungsgemäß in einigen Fällen nicht 100prozentig korrekt formuliert, sodass man es auf Spitzfindigkeiten ankommen lassen könnte.

 
Praxis-Beispiel

Macht das Sozialamt den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch aus § 117 SGB XII geltend, wird hin und wieder der Fehler begangen, das Kind in dem Auskunftsersuchen aufzufordern, sowohl die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die des Ehegatten auf einem Formblatt bekanntzugeben und entsprechende Belege beizufügen. Diese Vorgehensweise ist streng gesehen rechtswidrig, da der Auskunftsanspruch gegenüber dem Ehegatten gesondert geltend zu machen ist.

Entsprechende Einwendungen gegenüber dem Sozialamt bringen allerdings – außer ein wenig Zeitgewinn – keinen Mehrwert, da der Formfehler schnell korrigiert werden kann.Auch wenn gute Gründe für die Annahme bestehen, dass am Ende kein Elternunterhalt gezahlt werden muss, kann die Auskunftserteilung nicht erfolgreich verweigert werden. Denn die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens setzt nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger tatsächlich und nachweislich gegenüber dem Kind ein Unterhaltsanspruch zusteht. Ein Auskunftsanspruch ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn offenkundig ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Das LSG NRW[1] sagt hierzu:

"Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Ein Auskunftsanspruch ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein, d. h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht (sog. Negativ-Evidenz)."

Eine Ausnahme zu der Regel, dass die Auskunft grundsätzlich erteilt werden muss, besteht nur in folgenden (seltenen) Fällen:

  • wenn der Unterhaltspflichtige sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt, er also zum Ausdruck bringt, dass er die Unterhaltsansprüche – egal wie hoch diese sind – in jedem Fall erfüllen kann,
  • wenn der Unterhaltsanspruch der Eltern aus öffentlich-rechtlichen Gründen offensichtlich nicht auf das Sozialamt übergegangen ist, z. B. weil der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeutet gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.
 
Praxis-Beispiel

Das Kind K pflegt und versorgt unter großen psychischen und physischen Belastungen über viele Jahre hinweg ihre demente Mutter M zuhause, um ihr möglichst lange die vertrauten Lebensverhältnisse zu erhalten. Gleichzeitig ist K einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und musste aus ihren Einkünften in der Vergangenheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von 15.000 EUR erstatten, so dass sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnisse keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. In derartigen Extremfällen kann ein Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen sein.

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