Der Rechtswahrungsanzeige kommt aus rechtlicher Sicht eine große Bedeutung zu. Zum einen können – wie bereits dargestellt – rückwirkend ab dem Zugang der Rechtswahrungsanzeige auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Zum anderen muss sich der Unterhaltspflichtige spätestens ab dem Zugang der Rechtswahrungsanzeige darauf einstellen, dass er ggf. Elternunterhalt zahlen muss. Dementsprechend können Verbindlichkeiten, die erst nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige eingegangen werden, nur unter erheblich erschwerten Bedingungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Kreditverpflichtungen, die bis zum Zugang der Rechtswahrungsanzeige von dem Unterhaltspflichtigen eingegangen wurden, können hingegen in aller Regel problemlos berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur , wenn der Unterhaltspflichtige bereits vor dem Zugang der Rechtswahrungsanzeige nachweislich Kenntnis von einer unmittelbar bevorstehenden Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten hatte.

 
Praxis-Beispiel

Die Mutter M des Kindes K, das seit vielen Jahren als Betreuerin von M tätig ist, kommt am 1.12.2015 in ein Pflegeheim. Da das Sozialamt für ungedeckte Heimkosten aufkommt, erhält K noch im Dezember 2015 eine Rechtswahrungsanzeige. Im Oktober 2015 hat K noch ein neues Auto finanziert. Auf ein neues Auto war K zwar nicht angewiesen, mit dem vorgezogenen Kauf wollte sie jedoch erreichen, dass die Finanzierungsrate bei der Berechnung des Elternunterhaltes berücksichtigt wird. Der Plan von K dürfte allerdings in diesem Fall nicht aufgehen, weil sie bei Eingehung der Finanzierung als Betreuerin von M Kenntnis von der bevorstehenden Heimunterbringung und Bedürftigkeit hatte.

 
Praxis-Tipp

Fragen Sie niemals beim Sozialhilfeträger nach, ob bzw. wann mit Post von dort gerechnet werden kann. Solange keine Post vom Sozialamt kommt, muss auch kein Unterhalt rückwirkend gezahlt werden.

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