Das Sozialamt spielt beim Elternunterhalt eine große Rolle. In den meisten Fällen ist das Sozialamt der "Gegner", mit dem man sich über die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Eltern auseinandersetzt. Dies liegt darin begründet, dass in aller Regel nicht die Eltern selbst eigene Unterhaltsansprüche bei den Kindern anmelden. Vielmehr übernimmt das Sozialamt diesen Part, indem es regelmäßig für ungedeckte Kosten eines Pflegeheims einspringt und anschließend versucht, sich die Kosten bei den potentiell unterhaltspflichtigen Personen wiederzuholen. Ungedeckte Kosten entstehen immer dann, wenn die Eltern nicht über ausreichende Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen, um die monatlichen (teilweise sehr hohen) Kosten des Pflegeheims zu bezahlen.

Im Sozialrecht ist in § 2 SGB XII ein Nachranggrundsatz verankert. Dieser besagt, dass Sozialhilfe demjenigen nicht gewährt wird, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Im Klartext bedeutet dies, dass das Sozialamt die Eltern grundsätzlich vor der Gewährung von Sozialhilfe auf die Realisierung von Unterhaltsansprüchen – insbesondere gegen die Kinder und den Ehegatten – verweisen kann. Die Unterhaltsansprüche müssten den Eltern allerdings sehr kurzfristig zur Verfügung stehen, damit das Sozialamt sich auf den Nachranggrundsatz berufen kann (man spricht in diesem Zusammenhang von "bereiten Mitteln"). Und daran fehlt es zumeist. Denn ob und ggf. in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegen die Kinder bestehen, ist in aller Regel erst nach einer längeren Zeit zu beurteilen, da insbesondere die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Anspruchsgegners zunächst überprüft werden muss. Die Heimkosten der Eltern stellen jedoch einen akut zu deckenden (Not-)Bedarf dar, sodass es sich bei der Übernahme der Heimkosten um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage handelt, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann. Das Sozialamt ist daher verpflichtet, zunächst durch Gewährung von Sozialhilfe für die ungedeckten Heimkosten einzutreten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge