Es gibt einige Konstellationen, in denen der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen ausgeschlossen ist. Nach § 94 Abs. 1 SGB XII ist dies der Fall

  • soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB XII),
  • wenn der Unterhaltspflichtige selbst zum Personenkreis des § 19 SGB XII gehört oder der Unterhaltspflichtige mit der leistungsberechtigten Person ab dem zweiten Grad (Großeltern/Enkel) oder einem entfernteren Grad verwandt ist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),
  • soweit dem Unterhaltsberechtigten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gewährt werden,
  • wenn das unterhaltspflichtige Kind schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut (§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB XII)

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