Sittlich verschuldet haben Eltern ihre Bedürftigkeit insbesondere in Fällen von Alkohol[1]-, Drogen[2]-, Medikamenten- oder Spielsucht. Dies allerdings nur, wenn der bedürftige Elternteil trotz seiner Erkrankung noch in der Lage gewesen ist, diese zu bekämpfen und die Unterhaltsbedürftigkeit gerade auf diesem Verschulden beruht. Als weitere Fälle einer Verwirkung durch sittliches Verschulden kommen insbesondere in Betracht:

  • ein verschuldetes Verhalten des unterhaltsberechtigten Elternteils, das in früheren Zeiten den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hatte oder
  • die Verschwendung von Vermögen.
[2] KG, FamRZ 2002, 1357..

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