Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Sorgeberechtigten Teilbereiche der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls im einstweiligen Anordnungsverfahren entzogen werden können.

 

Sachverhalt

Die im Januar 1989 geborene Mutter zweier minderjähriger Kinder, eines Säuglings und eines Kleinkindes, war für beide allein sorgeberechtigt. Sie hatte keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung und lebte in den ersten Monaten nach der Geburt des älteren Kindes im Haushalt ihrer eigenen Mutter, die noch zu Zeiten der Minderjährigkeit ihrer Tochter Erziehungshilfe in Anspruch genommen hatte, die jedoch wegen fehlender Mitwirkung der Tochter abgebrochen wurde.

In der Folgezeit konnte die Kindesmutter eine eigene 3-Zimmer-Wohnung beziehen, in der sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebte. Ihr wurde Hilfe zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistandes gewährt. Diese Hilfe zeigte jedoch mangels zuverlässiger Mitwirkung der Kindesmutter im Hinblick auf Sauberkeit und Ordnung wenig Erfolg. Bei mehreren Hausbesuchen fanden Mitarbeiter des Jugendamtes die Wohnung in unhygienischem Zustand und mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar. Risiken für die Kinder wurden zudem in einer lose an die Wand gelehnten Flurgarderobe sowie den Zugang zum ungeschützten Herdanschluss und zu Medikamenten gesehen.

Nach der Geburt des zweiten Kindes schilderte die zur Unterstützung eingeschaltete Hebamme die Kindesmutter ggü. dem Jugendamt im Hinblick auf vereinbarte Termine als unzuverlässig, ihre Wohnung sei stark verschmutzt.

Nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen fortgesetzter Beschwerden der Mitbewohner über Lärmbelästigung und erforderliche Polizeieinsätze fand die Kindesmutter im Oktober 2008 eine neue Unterkunft. Auch dort lebte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen, der dem Jugendamt gegenüber Alkoholprobleme mit anschließender erhöhter Gewaltbereitschaft einräumte und schließlich den Erziehungsbeistand im November 2008 darüber informierte, dass der Familie kein Geld zum Kauf ausreichender Lebensmittel zur Verfügung stehe. Daraufhin erneut durchgeführte Hausbesuche bestätigten erneut einen unhygienischen Zustand der Wohnung.

Demzufolge nahm das Jugendamt am 19.11.2008 die betroffenen Kinder gegen den Willen der Mutter in Obhut und stellte beim AG in der Hauptsache einen Antrag auf Entzug des vollständigen Sorgerechts sowie im Wege einstweiliger Anordnung den Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge und zur Beantragung von Sozialleistungen.

Nach Anhörung aller Beteiligten entzog das AG mit Beschluss vom 12.12.2008 der Kindesmutter für die betroffenen Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und zur Beantragung von Sozialleistungen und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger.

Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das mit seinem Beschluss gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen für die Kinder getroffen habe.

Die gebotene summarische Prüfung der Voraussetzungen hierfür im einstweiligen Anordnungsverfahren führe dazu, eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen. Insoweit bestehe auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts die Befürchtung, dass ohne Erlass der Entscheidung vor der abschließenden Klärung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten könne. Es könne als erwiesen angesehen werden, dass sich die Wohnsituation für die Kinder im Haushalt der Mutter in der Vergangenheit insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten als unzuträglich dargestellt habe. Sowohl das Jugendamt, als auch die Hebamme und die Erziehungsbeistände hätten von auch die Räumlichkeiten der Kinder betreffenden Verunreinigungen berichtet, die nicht nur auf Hundehaltung zurückzuführen seien, sondern auf nicht beseitigte Abfälle und herumliegende schmutzige Windeln.

Für erwiesen hielt das OLG auch, dass die gesundheitliche Betreuung der Kinder in dem Haushalt ihrer Mutter nicht gewährleistet sei. Bei der jüngeren Tochter seine eine vaginale Infektion festgestellt worden, der die Kindesmutter keine Beachtung geschenkt habe. Die ältere Tochter leide unter Atemwegsproblemen, die die Kindesmutter indessen nicht veranlasst hätten, für eine rauchfreie Umgebung des Kindes zu sorgen. Im Übrigen seien Impfungen und kinderärztliche Untersuchungen unterblieben. Allein der Umstand, dass die Kinder bei ihrer Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt keine Anzeichen von Unterernährung aufgewiesen hätten, könne angesichts ihres geringen Alters keineswegs als Beleg dafür angesehen werden, dass ihre kindgerechte Ernährung sichergestellt worden sei.

Hinzu komme auch, dass die Kindesmutter von den ihr angebotenen Hilfsmaßnahmen keinerlei Gebrauch gemacht habe. Sämtliche zu ihrer Unterstützung eingeschalteten Drittpersonen hätten von einer extremen ...

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