Soll ein Minderjähriger einer GmbH dadurch beitreten, dass er im Zuge einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung eine neue Stammeinlage übernimmt, ist dies wegen der Einlageverpflichtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Dies gilt in gleicher Weise für den Beteiligungserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung einer AG. Der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf die Kapitalerhöhung einer GmbH zwar nicht nach § 1822 Nr. 3 BGB, jedoch nach § 1822 Nr. 10 BGB, und zwar nach überwiegender Auffassung mit Blick auf die potenzielle Differenzhaftung nach § 56 Abs. 2, 9 GmbHG.[1]

 
Hinweis

Wie bei der Gründung einer GmbH sollte die gerichtliche Genehmigung vorsorglich stets eingeholt werden.

Vorstehendes gilt für die AG nicht. Im Aktienrecht existieren keine Vorschriften, die eine Haftung etwa für fremde Verbindlichkeiten anordnen.

[1] Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn. 106; Michalski/Hermanns GmbHG § 55 Rn. 78; Ivo aaO Rn. 65.

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